Die Auseinandersetzung um vermeintlich unseriöse Tarifwechselberatungen nimmt kein Ende. Aktuell hat der Bund der Versicherten e.V. (BDV) gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG geklagt. Der Grund: die Beratung findet außerhalb einer Versicherungsvermittlung als alleinige Dienstleistung statt, was nicht rechtens ist.
Dokumentiert wird die Kontroverse unter anderem im Versicherungsjournal. Im Mittelpunkt steht die unterschiedliche Auslegung von § 34e GewO, nach dem ein Unternehmen, dass als Versicherungsnakler registriert ist nicht gegen gesondertes Honorar eine Wechselberatung durchführen darf. Erlaubt ist dies nur behördlich zugelassenen Versicherungsberatern.
Das wirkt spitzfindig, doch geht es um eine Menge Geld. Folgt man der Argumentation des BdV, so dürfen Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung im Rahmen einer Versicherungsvermittlung anbieten und dann auch nicht gegen ein gesondertes Honorar. Die MLP offeriert jedoch eine ausschließliche Beratung und sieht sich nun einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Heidelberg gegenüber.
Seitens der MLP sieht man die Kritik als unberechtigt und hat auch eine andere Auffassung hinsichtlich des gewerberechtlichen Status des Unternehmens. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der Beratung lediglich eine Servicepauschale anfällt, die nur im Erfolgsfall gezahlt werden muss. Gestützt wird diese Argumentation auch auf ein Rundschreiben des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e.V. (DIHK) als zuständiger Aufsichtsbehörde für Versicherungsmakler.
Hier wurde bereits 2014 auf die Unbedenklichkeit der Beratung durch einen Versicherungsmakler hingewiesen, was der BdV jedoch anders sieht. Die Basis für diese Argumentation bildet §204 VVG. Man darf gespannt sein, ob und wie das Landgericht in diesem Fall entscheidet.