Bei einer Lebensversicherung kommen immer auch steuerliche Aspekte zum Tragen. Relevant werden diese insbesondere dann, wenn die Policen vererbt oder auch an eine im Vertrag begünstigte Person ausgezahlt werden. Mit ein paar Tricks lassen sich jedoch Steuern sparen.
Die Thüringer Allgemeine rät beispielsweise dazu, dass unverheiratete Paare die so genannte „Überkreuzregelung“ wählen. Hintergrund ist dabei die Erbschaftssteuer, bei der der Freibetrag ohne Trauschein oder Nachweis einer eingetragene Lebenspartnerschaft lediglich 20.000 Euro beträgt.
Wer Versicherungsnehmer und die versicherte Person trennt, schließt den Partner im Todesfall in die Versicherung ein. Der Vorteil: die Versicherungsleistung ist im Todesfall steuerfrei und gilt nicht als Erbschaft. Bedingung hierfür ist jedoch ein exakter Nachweis darüber, wer die Beiträge eingezahlt hat. Des Weiteren muss die Bereitschaft zum Profitieren einer dritten Person (in diesem Fall des Partners) explizit vertraglich fixiert werden.
Bei einer Risiko-Lebensversicherung zählt die Versicherungssumme dann zum Erbe, wenn kein Bezugsberechtigter genannt wurde. Eine Kapital-Lebensversicherung kann zu Schenkungssteuer führen, die jedoch nur auf den Sparanteil gezahlt werden muss. Hier gilt, dass die reine Versicherungsleistung von der Schenkungssteuer ausgenommen ist, jedoch – je nach Höhe – in den Bereich der Erbschaftssteuer fällt. Auch hier empfiehlt sich die „Überkreuzregelung“, um Erbschaftssteuer zu sparen.
In manchen Situationen kann auch eine Vorab-Schenkung steuerliche Vorteile bringen, was selbst bei Ehepartner gilt. Ab 75.000 Euro sind hier bereit elf Prozent Steuer fällig, ab 300.000 Euro sogar 15 Prozent. Bei einer Schenkung sind jedoch 500.000 Euro steuerfrei, was sich auf sämtliche Schenkungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums bezieht. Für Nicht-Verheiratete gilt dabei jedoch ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.